Wissenswertes zu unseren Schwerpunkten
Logistik
DDS-Software in der Cloud
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit auf unseren Cloudservern Ihre Anwendungen weltweit und standortunabhängig zu erreichen,
ob von unterwegs, im Homeoffice oder im Büro.
Sie haben jederzeit Zugriff auf Ihre Echtzeitdaten. Kostentransparenz, und Flexibilität sind nur einige der Vorteile. Sprechen Sie uns an, den Umzug Ihrer DDS Software planen wir gerne in Zusammenarbeit mit Ihnen.
Sie haben jederzeit Zugriff auf Ihre Echtzeitdaten. Kostentransparenz, und Flexibilität sind nur einige der Vorteile. Sprechen Sie uns an, den Umzug Ihrer DDS Software planen wir gerne in Zusammenarbeit mit Ihnen.
DDS-Abrechnung von Hinweistexten in Sendungen
Die Abrechnung von Hinweistexten innerhalb der Logistikgruppen oder aber auch im Ladungsverkehr sind von größter Bedeutung.
Hierdurch haben Sie die Möglichkeit Ihrem Kunden ein passgenaues Angebot für unterschiedliche Dienstleistungen zu erstellen, dies situativ abzurechnen,
ohne jedes Mal manuell in die Abrechnung eingreifen zu müssen.
Wir ermöglichen Ihnen jede Sendung individuell und situationsgegeben für Ihre Kunden ohne großen Aufwand zu konditionieren und den Mitarbeiter automatisiert bei der Abrechnung der Sendung zu unterstützen.
Wir ermöglichen Ihnen jede Sendung individuell und situationsgegeben für Ihre Kunden ohne großen Aufwand zu konditionieren und den Mitarbeiter automatisiert bei der Abrechnung der Sendung zu unterstützen.
DDS-USt-Id Prüfung
Ein Unternehmen/Unternehmer benötigt eine Umsatzsteuer-ID wenn er innerhalb der EU am Waren- und Dienstleitungsverkehr teilnimmt.
Die USt-ID ist im Rahmen von Geschäften mit ausländischen Partnern in der EU laut § 6a Abs. 4 UStG auf Ihre Korrektheit zu prüfen.
Ein entsprechendes Modul innerhalb der DDS Software kann Sie bei der qualifizierten Abfrage unterstützen. Sprechen Sie und an.
Palettentauschverfahren
Laut einer Studie des Bundesverband Spedition und Logistik lagen die Kosten des Managementaufwand in den Speditionen für den Tausch
von Euro Leerpaletten im ersten Halbjahr 2022 zwischen 5,69 und 6,72 Euro pro Palette, im Jahr 2009 lagen diese Kosten im Durchschnitt
bei 2,78 Euro.
Cloud Services
Die Cloud ist sicher
Das Arbeiten auf Servern in der Cloud kann mindestens so sicher gestaltet werden wie das Arbeiten auf einem eigenen Inhouse-Server (oft „On Premise“ genannt).
So hat DDS durch sehr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen das Arbeiten auf seinen Cloud-Servern so sicher gestaltet, dass wir über Jahre nun schon eine Verfügbarkeit
von über 99,99 % erreichen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Parallel-Schaltung jedes Servers in zwei unterschiedlichen Rechenzentren, 24/7-Monitoring und
umfangreiche technische Maßnahmen zur Absicherung von Benutzer-Konten.
Wo sind meine Daten beim Arbeiten in der Cloud ?
Bei DDS liegen Ihre Daten auf dedizierten Servern in zwei Hochsicherheits-Rechenzentren in Deutschland und in Finnland.
Dazu liegen sie in beiden Rechenzentren auf dedizierten und abgeschotteten Backup-Speichern. DDS bietet seinen Kunden zusätzlich die Option,
die Datenbestände auf einem eigenen Inhouse-Server (On Premise) zu synchronisieren. So kann selbst bei einem Ausfall der Internet-Verbindung mit
aktuellen Datenbeständen weitergearbeitet werden.
Wo liegen meine Vorteile beim Arbeiten in der Cloud ?
Die Vorteile liegen insbesondere in der Flexibilität bei gleichzeitiger Reduzierung Ihrer IT-Kosten.
Wie erfolgt der Zugriff auf mein System in der Cloud ?
Der Zugriff kann von jedem beliebigen Gerät aus erfolgen:
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter von überall auf der Welt per Remote-Desktop auf ihren persönlichen virtuellen Arbeitsplatz zugreifen. Wir empfehlen die Software Microsoft Remote-Desktop. Diese steht plattformübergreifend für Windows, Mac, Linux, iOS und Android zur Verfügung.
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter von überall auf der Welt per Remote-Desktop auf ihren persönlichen virtuellen Arbeitsplatz zugreifen. Wir empfehlen die Software Microsoft Remote-Desktop. Diese steht plattformübergreifend für Windows, Mac, Linux, iOS und Android zur Verfügung.
Datenschutz
Muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG ist ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 b DSGVO ein Datenschutzbeauftragter von dem Verantwortlichen
sowie dem Auftragsverarbeiter zu benennen, soweit sie in der Regel „mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“.
„Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
„Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogenen Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("Betroffene Person") beziehen.
Der Begriff "identifizierbar " umfasst auch Informationen, die eine Person nicht direkt identifizieren lassen: Beispielsweise lassen eine Kundennummer,
eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse häufig die indirekte Identifikation einer natürlichen Person zu und gelten somit ebenso zur Kategorie
der personenbezogenen Daten wie beispielsweise eine direkte namentliche Benennung!
In der Praxis bedeutet diese Definition, dass in der Regel jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der über einen Bildschirm-Arbeitsplatz verfügt, personenbezogene Daten verarbeitet.
In der Praxis bedeutet diese Definition, dass in der Regel jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der über einen Bildschirm-Arbeitsplatz verfügt, personenbezogene Daten verarbeitet.
Haftung bei Datenschutzverstößen
Mit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 sind auch Regelwerke zur Haftung bei Datenschutzverstößen rechtswirksam geworden:
Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 43GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG. Ein Geschäftsführer kann sich daher nicht darauf berufen, über nicht ausreichendes Wissen oder Fähigkeiten zu verfügen oder die Aufgaben delegiert zu haben. Vielmehr ist es die Pflicht des Geschäftsführers, sich umfassend über das Datenschutzrecht zu informieren bzw. sich beraten zu lassen und die Einhaltung der Regeln im Unternehmen laufend zu kontrollieren.
Bei Verletzung dieser Pflichten droht daher die Haftung der Geschäftsleitung auch mit dessen / deren Privatvermögen!
- Haftung bzw. Recht auf materiellen und immateriellen Schadensersatz (nach Art. 82 DSGVO)
- Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens (nach Art. 83 DSGVO).
Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 43GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG. Ein Geschäftsführer kann sich daher nicht darauf berufen, über nicht ausreichendes Wissen oder Fähigkeiten zu verfügen oder die Aufgaben delegiert zu haben. Vielmehr ist es die Pflicht des Geschäftsführers, sich umfassend über das Datenschutzrecht zu informieren bzw. sich beraten zu lassen und die Einhaltung der Regeln im Unternehmen laufend zu kontrollieren.
Bei Verletzung dieser Pflichten droht daher die Haftung der Geschäftsleitung auch mit dessen / deren Privatvermögen!
Das sogenannte Double-Opt-in Verfahren
Wenn Sie Newsletter und Werbemails versenden wollen, benötigen Sie die explizite Zustimmung der Empfänger.
Beim Double-Opt-in Verfahren wird verlangt, dass Sie sich diese Zustimmung nochmals bestätigen lassen.
Das müssen Sie beim E-MAIL-MARKETING beachten:
Die Empfänger Ihrer Newsletter müssen das Häkchen selbst setzen oder auf sonstige Weise aktiv der Zusendung von Newslettern zustimmen. Die Einwilligung muss vollkommen freiwillig sein und darf nicht unter Druck oder Zwang abgegeben werden. Eine Bestellung im Online-Shop muss z. B. ohne Newsletter-Abonnement möglich sein.
Lassen Sie sich die Zustimmung bestätigen (Double-Opt-in)
Hat der Empfänger der Zusendung von Newslettern zugestimmt, müssen Sie sich die Zustimmung über eine E-Mail mit Bestätigungslink aktiv bestätigen lassen.
Speichern Sie die Einwilligungen so, dass Sie sie vor Gericht nachweisen können
Folgende Informationen sollten Sie sammeln und einem Gericht vorlegen können:
Setzen Sie in jedem Newsletter, den Sie versenden, einen Widerrufs-Link. Über diesen Link können die Newsletter-Empfänger ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.
VORSICHT:
Vorausgefüllte Checkboxen sind nicht mehr zulässig!
Das müssen Sie beim E-MAIL-MARKETING beachten:
- Der Empfänger müssen aktiv zustimmen (Opt-in)
- Der Empfänger muss seine Zustimmung ein zweites Mal bestätigen, indem er seine Daten validiert (Double-Opt-in)
- Eine Bestätigungsmail darf keine Werbung enthalten
- Empfänger müssen sich jederzeit austragen können
Die Empfänger Ihrer Newsletter müssen das Häkchen selbst setzen oder auf sonstige Weise aktiv der Zusendung von Newslettern zustimmen. Die Einwilligung muss vollkommen freiwillig sein und darf nicht unter Druck oder Zwang abgegeben werden. Eine Bestellung im Online-Shop muss z. B. ohne Newsletter-Abonnement möglich sein.
Lassen Sie sich die Zustimmung bestätigen (Double-Opt-in)
Hat der Empfänger der Zusendung von Newslettern zugestimmt, müssen Sie sich die Zustimmung über eine E-Mail mit Bestätigungslink aktiv bestätigen lassen.
Speichern Sie die Einwilligungen so, dass Sie sie vor Gericht nachweisen können
Folgende Informationen sollten Sie sammeln und einem Gericht vorlegen können:
- Wie sah der Text aus, auf den der Empfänger seine Einwilligung gegeben hat?
- Wie sah die Bestätigungsmail aus?
- Datum und Uhrzeit des Klicks auf den Bestätigungslink
- Falls einfach möglich: IP-Adresse, über die der Bestätigungslink geklickt wurde
Setzen Sie in jedem Newsletter, den Sie versenden, einen Widerrufs-Link. Über diesen Link können die Newsletter-Empfänger ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.
VORSICHT:
Vorausgefüllte Checkboxen sind nicht mehr zulässig!
BGH-Urteil zu Cookie-Richtlinien
Jetzt herscht Klarheit über die korrekte Gestaltung einer Cookie-Einwilligung
Urteile zur Verwendung von Cookies: Zuerst das Urteil vom EuGH dann das Urteil vom BGH am 28. Mai 2020 (I ZR 7/16): Tatsächlich herrscht jetzt Klarheit über die korrekte Gestaltung einer Cookie-Einwilligung ('Cookie-Banner').
So sollte Ihr Cookie-Banner aussehen:
Der EuGH und jetzt auch der BGH haben entschieden, dass der Nutzer vor einer Verwendung von Cookies aktiv einwilligen muss. Ein „mit OK geht's weiter“ Banner ohne Entscheidungs-Möglichkeit zur Zustimmung reicht nicht aus! Auch eine vorausgewählte Checkbox ist nicht (mehr) erlaubt.
Der Nutzer muss seine Zustimmung aktiv wählen können und diese genauso leicht erreichen können wie eine Ablehnung!
Zusammengefasst:
Urteile zur Verwendung von Cookies: Zuerst das Urteil vom EuGH dann das Urteil vom BGH am 28. Mai 2020 (I ZR 7/16): Tatsächlich herrscht jetzt Klarheit über die korrekte Gestaltung einer Cookie-Einwilligung ('Cookie-Banner').
So sollte Ihr Cookie-Banner aussehen:
Der EuGH und jetzt auch der BGH haben entschieden, dass der Nutzer vor einer Verwendung von Cookies aktiv einwilligen muss. Ein „mit OK geht's weiter“ Banner ohne Entscheidungs-Möglichkeit zur Zustimmung reicht nicht aus! Auch eine vorausgewählte Checkbox ist nicht (mehr) erlaubt.
Der Nutzer muss seine Zustimmung aktiv wählen können und diese genauso leicht erreichen können wie eine Ablehnung!
Zusammengefasst:
- Sie benötigen - vor allem für Tracking Cookies sowie Tools und PlugIns, die Cookies setzen - eine echte (an- oder abwählbare) Einwilligung der Nutzer Ihrer Webseite.
- Ein Button „OK - Ich akzepiere alle Cookies“ oder ein Cookie-Banner mit vorausgewählter Checkbox reichen nicht aus!
- Das Cookie-Banner muss Ihre Cookies auch tatsächlich blockieren, solange der Nutzer nicht eingewilligt hat.
Archiv
Wie kommen Daten in das Archiv ?
Das Dokumentenmanagement-System (DMS) „DDS-Archiv“ erlaubt eine nahtlose Integration in alle MS-Office-Programme sowie alle Produkte
der DDS-Logistik-Plattform. Zudem lassen sich gescannte Dokumente (PDFs) über unterschiedliche Wege automatisiert importieren und kategorisieren.
Wozu künstliche Intelligenz (KI) in DDS-Archiv?
DDS-Archiv kann Dokumente automatisiert Kategorisieren und archivieren. Da viele Dokumente jedoch kaum standardisiert sind (z.B. Eingangs-Rechnungen)
erlaubt das KI-Modul in DDS-Archiv das maschinengestützte Erlernen aller Variationen eines Dokument-Typs – unabhängig von Sprache oder Formatierung.
Wie finde ich meine Daten in DDS-Archiv ?
Jedes erfasste Dokument steht nach seiner Erfassung als Volltext recherchierbar zur Verfügung. So kann auch nach einzelnen Stichworten innerhalb eines
Dokuments recherchiert werden. Zudem lassen sich Vorgänge in „Vorgangsmappen“ organisieren. Wollen Sie beispielsweise Informationen zu einer Sendungsnummer
oder zu einem Aktenzeichen, so stellt DDS-Archiv den gesamten Vorgang als virtuelle „Vorgangsmappe“ auf Ihrem Bildschirm dar.
Ist DDS-Archiv einzeln nutzbar ?
Absolut. DDS-Archiv ist ohne die Einbindung in die DDS-Logistik-Module vollständig nutzbar. Die Integration in MS-Office-Programme wie
Outlook, Word und Excel macht es zudem auch in geschäftlichen Alltags-Prozessen schnell zu einer unverzichtbaren Hilfe bei der Recherche
von Daten und ganzen Vorgängen.